Durch die Auftragserteilung anerkennt der Besteller die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, deren Verbindlichkeit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen gegeben ist, selbst wenn bei Auftragserteilung nicht auf sie Bezug genommen wird. Der Besteller verzichtet auf die Geltendmachung eigener allgemeiner Geschäftsbedingungen. Diese werden auch nicht durch Schweigen von WECO-Großküchen-Technik oder durch Erfüllung Vertragsinhalt ungültig, sondern müssen ebenso wie jede sonstige abweichende Vereinbarung für jedes Geschäft durch WECO-Großküchen-Technik gesondert schriftlich bestätigt werden.
1. Auftragsannahme
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Verkäufer für Vermittler, sei es, dass sie im Lager des Käufers oder des Verkäufers stehen, keinerlei Haftung übernimmt. Insbesondere duldet der Verkäufer es nicht und widerspricht auch jedem eventuellen Anschein, soweit der Vermittler als verbindlicher Vertreter des Verkäufers auftreten sollte. Insoweit vorgenommene Rechtsgeschäfte des Vermittlers gelten nur für und gegen, wenn der Verkäufer dieselben genehmigt.
Die Bestellung wird mit der Unterzeichnung des Auftragsscheines (siehe umstehend) für den Käufer rechtsverbindlich. Die Auftragsannahme erfolgt durch eine schriftliche Auftragsbestätigung der Firma WECO-Großküchen-Technik lnh. T. Werling (nachstehend Lieferer genannt oder Ausführung des Auftrages). Eine evtl. Wohnsitzänderung ist dem Lieferer sofort durch Einschreibe-Brief anzuzeigen Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Nebenabreden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch den Lieferer
2. Verpackung
Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis zuzüglich Arbeitsaufwand berechnet und nicht zurückgenommen
3. Lieferzeit
Die Lieferzeit ist nur dann als verbindlich anzusehen, wenn dies ausdrücklich bestätigt worden ist. Der Besteller ist in jedem Fall verpflichtet, dem Lieferer eine angemessene Nachlieferfrist (mindestens 15 Tage) schriftlich zu bewilligen. Unvorhergesehene Hindernisse, Fälle von höherer Gewalt, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung usw., entbinden das Lager von der Innehaltung der vereinbarten Lieferfristen. Diese sind nach der Behebung der Hindernisse usw. neu zu vereinbaren, wobei die voraussichtliche Auslieferungsmöglichkeit des Lagers terminbestimmend ist.
4. Versand
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Empfängers ab Lager und auf dem nach Ermessen des Lieferers zweckmäßigsten Transportmittel und Transportweg.
5. Aufstellung, Anschluss, Montage
Aufstellung. Anschluss und Montage des gekauften Gegenstandes sind Sache des Bestellers und sind von diesem unter genauester Beachtung der Gebrauchsrichtlinien des Lieferers auf eigene Kosten und Gefahr zu besorgen.
6. Beanstandungen
Beanstandungen müssen spätestens 14 Tage nach Empfang der Sendung schriftlich unmittelbar gegenüber dem Lieferer erfolgen. Eine evtl. Anerkennung der beanstandeten Sachen erfolgt erst nach eingehender Prüfung durch den Lieferer. lm Falle begründeter Mängelrüge hat der Lieferer das Recht auf Nachbesserung § 476a BGB. Zur Beseitigung von geringen Mängeln ist der Lieferer nicht verpflichtet, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, insbesondere ist er nicht berechtigt. Ratenzahlungen einzustellen.
7. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist 76 744 Wörth.
8. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Kandel/Pfalz. Es besteht Einigkeit darüber, dass diese Vereinbarung auch bei Wechsel-, Scheck-Klagen und für Klagen aus dem Eigentumsrecht gilt.
9. Zahlung
Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur an den Lieferer geleistet werden. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber, nicht an Erfüllung statt, angenommen. Entstehende Diskontzinsen, Spesen usw. fallen dem Besteller zulasten. Die Restschuld wird ohne Rücksicht auf den vereinbarten Fälligkeitstermin sofort zur Zahlung fällig, wenn
a) der Besteller in Verzug kommt
b) der Besteller seine Zahlungen einstellt, gegen ihn das Vergleichsverfahren oder Konkurs eröffnet oder beantragt wird oder er bei seinen Gläubigern um ein Moratorium nachsucht oder ein Vergleichsverfahren anstrebt.
c) der Besteller gegen die ihm nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen trotz Anmahnung in erheblicher Weise verstößt oder in Abnahmeverzug gerät – bei Abnahmeverzug wird der Besteller für den gesamten Kaufpreis vorleistungspflichtig -,
d) der Besteller stirbt und dessen Erben nicht ausdrücklich und schriftlich die dem Besteller obliegenden Verpflichtungen übernehmen,
a) sich herausstellt, dass von dem Besteller im Vertrage falsche Angaben gemacht worden sind,
f) sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich verschlechtern. Der Besteller hat vom Zeitpunkt des Verzuges an – unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens – Zinsen an den Lieferer zu entrichten. Die Zahlungen des Bestellers werden zunächst auf etwaige Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Kaufpreisforderung in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit angerechnet. (§ 367 BGB).
Soweit der Schuldner (Käufer, Besteller) nicht ausdrücklich bestimmt, auf welche Verbindlichkeit er Zahlung leistet, ist der Gläubiger (Fa. WECO-Großküchen-Technik) berechtigt, diese Bestimmung zu treffen.
10. Garantie
Unsere Garantieleistung gift 1 Jahr für das Gerät und 1/2 Jahr für die eingebauten Elektroteile. Sofern die Entlüftungsanlage über einen Kamin erfolgt, ist eine Garantie ausgeschlossen. WECO-Großküchen-Technik übernimmt keinerlei Haftung für eventuelle Geruchsbelästigungen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass beim Verkauf von Geräten und Ersatzteilen nebst Montage derselben an Einzel- oder Großhändler keine Garantieleistung gewährt wird. Von einer eventuellen Garantieleistung des Händlers gegenüber seinem Abnehmer, können gegen die Firma WECO-Großküchen-Technik keinerlei Rechte hergeleitet werden.
11. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren und der Erlös bleiben Eigentum des Lieferers bis zur vollständigen Bezahlung ihrer sämtlichen Forderungen, gleich welchem Rechtsgrunde und ob der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das Eigentum als vorbehaltene Sicherung für die Saldoforderungen des Lieferers. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen; im Falle der Pfändung der gelieferten Waren ist er verpflichtet, den Vollzugsbeamten auf das Eigentumsrecht des Lieferers aufmerksam zu machen und dieser selbst von der Pfändung durch eingeschriebenen Brief Kenntnis zu geben. Bei Vergleichsverfahren oder bei Konkursen gilt das Aussonderungsrecht im Sinne §46KO an Ware und Erlös als vereinbart. Kommt der Käufer seinen Verbindlichkeiten nicht nach und macht der Lieferer den Eigentumsvorbehalt geltend, so kann in keinem Fall eingewendet werden, dass der Kaufgegenstand zur Aufrechterhaltung des Gewerbes dienen müsse. Eine Pfändung der gekauften Gegenstände durch den Lieferer gilt nicht als Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt und den Herausgabeanspruch. Übersteigt der Wert des zur Sicherung dienenden unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstandes die Gesamtforderung um mehr als 20%, so ist WECO-Großküchen-Technik auf Verlangen des Kunden insoweit zur Übertragung verpflichtet.
12. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Der Abnehmer ist nicht berechtigt, die Sachen weiterzuveräußern, es sei denn, der Lieferer hat dies genehmigt. Veräußert der Abnehmer die gekaufte Ware an einen Dritten, so tritt an die Stelle des vorbehaltenen Eigentums die Kaufpreisforderung des Abnehmers gegenüber dem Dritten. Der Abnehmer ist verpflichtet, eine Weiterveräußerung dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen und den kassierten Kaufpreis unverzüglich an den Verkäufer weiterzuleiten Eine Vermischung des gezahlten Kaufpreises mit eigenen Geldern des Abnehmers ist nicht zulässig. Übersteigt der Wert des zur Sicherung dienenden unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstandes die Gesamtforderung um mehr als 20% so ist WECO-Großküchen-Technik auf Verlangen des Kunden insoweit zur Übertragung verpflichtet.
13. Versicherungsschäden, Transportversicherung
Der Verkäufer haftet für Schäden Infolge verzögerlicher Lieferung nur, soweit er dies zu vertreten hat. Der Verkäufer ist berechtigt Versicherungsprämien für Transportversicherungen der zu versendenden Ware dem Käufer zu berechnen.
14. Allgemeines
Sollte aus irgend einem Grunde ein Teil der vereinbarten Vertragsbedingungen nichtig sein, wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Teile dieses Vertrages nicht berührt.
WECO Großküchentechnik, 76744 Wörth